Ist in der Probezeit eine Abmahnung erforderlich oder nicht?

Ist in der Probezeit eine Abmahnung erforderlich oder nicht?

Grundsätzlich ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung, die genau das Verhalten rügt, auf das die Kündigung später gestützt wird. 

Während der Probezeit im Arbeitsverhältnis ist jedoch eine Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich, da während der Probezeit die erleichterten Kündigungsbedingungen gelten. Einen Kündigungsschutz während der Probezeit gibt es nicht. Die Probezeit dient ja in der Regel dazu, sich gegenseitig kennenzulernen, wobei es auch dann dazugehört, Fehler des anderen zu sehen und damit umzugehen bzw. aus diesen Fehlern für die Zukunft zu lernen.

Es ist deshalb durchaus sinnvoll, Fehler zu akzeptieren und darüber während der Probezeit zu sprechen, damit sie nicht wieder vorkommen.

Aber auch wenn man grundsätzlich wegen eines Fehlers des Arbeitnehmers nicht kündigen will, sollte man darüber nachdenken, ob eine Abmahnung nicht sinnvoll ist, wenn die Probezeit kurz vor ihrem Auslaufen steht.

Sollte dann der Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit einen vergleichbaren Fehler machen, so kann die in der Probezeit ausgesprochene Abmahnung dann als Voraussetzung für die verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit genommen werden. Eine weitere Abmahnung ist dann nicht mehr erforderlich.

Dies macht unter Umständen Sinn, wenn man feststellt, dass der Arbeitnehmer im Hinblick auf bestimmte Verhaltensweisen „beratungsresistent“ ist.

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