Auch ausländische Renten sind kranken- und pflegeversicherungspflichtig

Auch ausländische Renten sind kranken- und pflegeversicherungspflichtig

Aufgrund des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa, unterliegen ausländische Renten ab dem 01.07.2011 der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

I.

Diese Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gilt für alle Renten, die von einem im Ausland ansässigen Rentenversicherungsträger an einen in Deutschland lebenden Rentenempfänger geleistet werden.

In vielen Ländern gibt es ein abweichendes Eintrittsdatum in die Rentenversicherung, sodass je nach der speziellen ausländischen Regelung, Altersrenten durchaus schon ab 55 oder 58 Jahren bezogen werden können.

Das bedeutet für denjenigen der in Deutschland lebt, dass er den Bezug der Altersrente aus dem Ausland seiner Krankenkasse gegenüber angeben muss.

Die jeweilige gesetzliche Krankenkasse errechnet dann den Beitrag für die Krankenversicherung aus dem gezahlten Rentenbetrag.

Der Beitragssatz beträgt derzeit 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, die aus dem monatlichen Rentenbetrag berechnet wird, liegt bei 1,95 %.

Ein großes Problem ergibt sich aus dem Umstand, dass die meisten Bezieher ausländischer Renten von dieser Versicherungspflicht keine Kenntnis haben und die gesetzlichen Krankenkassen meistens zufällig von dem Rentenbezug erfahren.

II.

Problematisch ist der Bezug einer ausländischen Rente dann, wenn der Betreffende oder die Betreffende gleichzeitig im ALG II Bezug steht, denn auch die meisten Jobcenter kennen die Versicherungspflicht für die ausländische Rente nicht oder denken einfach nicht daran.

Derjenige, der eine ausländische Rente erhält, hat sie als Einkommen dem Jobcenter mitzuteilen. Die ausländische Rente wird dann regelmäßig in Höhe des vollen Betrages als Einkommen auf den Bedarf angerechnet.

Da weder der Jobcenter noch der Leistungsbezieher in der Regel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht dieser ausländischen Rente berücksichtigt, rechnet der Jobcenter in der Regel den kompletten Rentenzahlbetrag an, ohne die Abzüge für die beiden Versicherungen zu berücksichtigen, obwohl er dies nach § 11 b Abs. 1 Ziff. 2 SGB II tun müsste.

Das Problem liegt in der Nichtkenntnis dieser Versicherungspflicht, sowohl bei vielen Jobcentern, als auch bei den Rentenbeziehern.

III.

Erhält dann die gesetzliche Krankenkasse Kenntnis von dem Bezug der ausländischen Rente, erlässt sie in der Regel einen Beitragsbescheid und fordert rückwirkend für die vergangenen 4 Jahre die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung dann in einer Summe.

Dabei kommen in der Regel Beträge zwischen 500,00 € - 1.500,00 € zusammen.

Wendet sich dann der Leistungsbezieher an den Jobcenter, so erhält er von dort die lapidare Antwort, dass die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die ausländische Rente nicht das Problem des Jobcenters seien und der jeweilige Leistungsbezieher sich mit der gesetzlichen deutschen Krankenkasse auseinandersetzen sollte.

Diese wiederum hat keine Möglichkeit auf die Erhebung der Beiträge zu verzichten.

Vielmehr ist es der Jobcenter, der einer Nach- und Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum vornehmen muss, für den die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachgefordert werden.

Der Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet von der ausländischen Rente die Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.

Dies führt in der Regel zu einer Leistungsneuberechnung, der sich dabei ergebene Nachzahlungsbetrag für den Leistungsbezieher entspricht in der Regel dem Nachforderungsbetrag der Krankenkasse für die Beiträge aus der ausländischen Rente.

Die Nachberechnung der Jobcenterleistungen unter Berücksichtigung dieser Beiträge ist in der Regel mit einem hohen Aufwand verbunden.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich als Bezieher einer ausländischen Rente sich unmittelbar an die Krankenkasse zu wenden und sowohl diese als auch den Jobcenter zu informieren, damit von vorneherein eine korrekte Ab- und Anrechnung vorgenommen werden kann.

Wird dies versäumt, bleibt dem Betreffenden lediglich die nachträgliche Korrektur der bereits teilweise bestandskräftigen Bescheide des JobCenters.

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