Europäischer Gerichtshof bremst Führerscheintourismus

Europäischer Gerichtshof bremst Führerscheintourismus

Nach dem Entzug ihres Führerscheins in Deutschland können deutsche Verkehrssünder sich nicht ohne weiteres mehr einen Ersatzführerschein im europäischen Ausland besorgen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schränkte den sog. „Führerscheintourismus“ nach Tschechien mit einem Urteil stark ein. Andere EU-Staaten dürften den Führerscheinbewerbern nur dann eine neue Fahrerlaubnis ausstellen, wenn diese in dem Land lebten, in dem der Führerschein gemacht wird und ihre Sperrfrist abgelaufen sei.

Im aktuellen Streitfall vor dem EuGH in Luxemburg ging es um 5 Deutsche aus Sachsen und Baden-Württemberg, die ihren deutschen Führerschein verloren hatten, weil sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren waren. Sie hatten sich Ersatz in Tschechien besorgt und dort einen tschechischen Führerschein gemacht, um die in Deutschland vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung zu vermeiden. Das ist laut Urteil des EuGH erlaubt, wenn das andere Mitgliedsland der EU den neuen Führerschein erst nach Ablauf der Sperrfrist ausstellt.

Jedes Land der EU müsse zudem generell die Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten anerkennen.

Allerdings ist es nach Auffassung des EuGH für die Sicherheit des Straßenverkehrs unerlässlich, dass die Führerscheininhaber nur einen einzigen ordentlichen Wohnsitz haben. Deutschland könne deshalb die Anerkennung der tschechischen Führerscheine ablehnen, wenn aus der Fahrerlaubnis selbst oder aus Informationen der tschechischen Behörden zweifelsfrei hervorgeht, dass der Inhaber nicht dauerhaft in Tschechien lebt.

(Rechtssachen des EuGH C-329/06 u. C-343/06 sowie C-334/06 u. C-336/06)